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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für den Verkauf fabrikneuer und nicht fabrikneuer Kraftfahrzeuge

 

 

(Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA) und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK) mit Ergänzungen des Verfassers)  

 

- Neuwagen-Verkaufsbedingungen - (Eigengeschäft) 

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

 

1.       Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei  Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2.       Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Preise

 

  

1.       Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstigen Nachlässe (Kaufpreis) ab Standort des Kaufgegenstandes, sofern nichts gegenteiliges vereinbart ist.

2.       Vereinbarte Nebenleistungen und für den Käufer verauslagte Kosten (z.B. Kosten und Gebühren für die Zulassung, Befüllen mit Kraftstoff) gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.

 

III. Zahlung   

 

1.     Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2.    Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

 

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

 

1.       Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nach Vertragsabschluss  Vertragsänderungen vereinbart, verlängert  sich der Liefertermin oder die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrages und  der Vertragsänderung, ohne dass es hierzu einer neuen Vereinbarung bedarf.

2.       Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung  kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktretern und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der oben genannten Fristen gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Diese beträgt  mindestens 2 Wochen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Veräufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3.       Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4.       Die Lieferung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Verkäufers. Als vereinbarter Übergabeort gilt der gewöhnliche Geschäftssitz des Verkäufers zum Zeitpunkt der Lieferung.

5.       Höhere Gewalt, oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand um vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktristtsrechte bleiben davon unberührt.

6.       Befindet sich der Verkäufer in Lieferverzug, gilt die Lieferung als erfolgt, sobald der Kaufgegenstand am Sitz des Verkäufers eingetroffen ist. Die bei Vertragsabschluss und/oder zu einem späteren Zeitpunkt für den Kaufgegenstand vereinbarten Sondereinbauten (das sind Ein- oder Umbauten am Fahrzeug, sowie der Einbau oder das Nachrüsten von sonstigem Zubehör und/oder Sonderausstattungen) führen nicht zu einem weiterem Lieferverzug. Aufgrund einer   Lieferverzögerung, die aufgrund einer für Sondereinbauten benötigten, angemessenen Zeitspanne herrührt, kann der Verkäufer keinen Verzugsschaden geltend machen oder den Vertragsrücktritt  erklären. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, unter Berücksichtiung der Interessen des Käufers, Sondereinbauten auch nachträglich, nach Übergabe des Kaufgegenstandes, an den Käufer vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten von bestelltem Teilen oder Material, welches zum Ein- oder Umbau der Sondereinbauten benötigt wird.

7.       Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen und Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

 

 

 

 

 V. Abnahme

 

1.       Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb von einer bestimmten Frist ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

a.       bei Privatpersonen beträgt diese Frist 10 Tage

b.       bei Gewerblichen Abnehmern beträgt diese Frist 7 Tage

2.       Im Falle der nicht fristgerechten Abnahme entsteht regelmäßig ein Verzugsschaden. Dieser beträgt 1 pro Mille des Kaufpreises pro Tag. Wird Zahlung innerhalb der Frist geleistet und der Kaufgegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt abgenommen, entsteht kein Verzugsschaden. Ab Zahlungseingang geht das Risiko des zufälligen Untergangs, des Diebstahls, einer Sachbeschädigung durch Dritte oder durch Naturgewalten auf den Käufer über.  Das gleiche gilt, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.

3.       Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

4.       Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5.       Unbeschadet von weiteren gesetzlichen Rechten  und Schadensersatzansprüchen entsteht regelmäßig folgender Verzugsschaden: Standgebühren in Höhe von 10,- € je Tag (bei mehreren Kaufgegenständen, die in einem Kaufvertrag zusammengefasst sind, fallen Standgebühren pro Stück an), Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bis zum vollständigen Ausgleich des geltend gemachten Verzugsschadens hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufgegenstand.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

1.       Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

 

Ist der Verkäufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verplichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

2.       Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. die Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufwertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

 

 

VII. Sachmangel

 

1.       Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

 

Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der    Käufer

eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder

ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder  

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

 

2.       Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a)       Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b)       Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller /Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c)       Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d)       Für die Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

e)      Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitungsansprüche nicht berührt.

 

       Die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtfahrzeugen wird bei einem Verkauf an Privatkunden auf ein Jahr begrenzt, beginnend ab Übergabe des Fahrzeugs. Gegenüber gewerblichen Kunden erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

 

VIII. Herstellergarantie

 

1.       Die Herstellergarantie beginnt mit dem Tag der Auslieferung eines in- oder ausländischen Vertragspartners des Herstellers/Importeurs an einen nicht autorisierten, sogenannten freien Händler oder KFZ-Betrieb oder ab dem Tag einer Kurzzulassung im In- oder Ausland. Minderungs- oder Wandelungsechte des Käufers aufgrund  einer verkürzten Herstellergarantie sind ausgeschlossen.